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Autoservice SucheckiKFZ-Meisterbetrieb Gedern

Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen

für Lieferanten & Dienstleister · Ersatzteile · Werkstattbedarf · Tuning · Software

Stand: 01.10.2026 · Fassung für Deutschland

Angaben zum Vertragspartner

Zbigniew Suchecki e.K.
handelnd unter Autoservice Suchecki
Inhaber: Zbigniew Suchecki
Lauterbacher Str. 68–69
63688 Gedern

Telefon Werkstatt: 06045 9548687
E-Mail: info@kfz-gedern.de

Register: Amtsgericht Friedberg · HRA 2000
USt-IdNr.: DE265802930

Serviceinformationen

Werkstatt: Mo–Fr 8–17 Uhr, Sa 8–12 Uhr
Tankstelle: Mo–Fr 6–21 Uhr, Sa 7–21 Uhr, So 8–21 Uhr
DEKRA-Prüfung: Mi 15–17 Uhr, Fr 8–11 Uhr

Die vorstehenden Öffnungs- und Prüfzeiten sind Serviceinformationen und nicht Bestandteil der AGB; Änderungen bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die aktuell veröffentlichten Zeiten bzw. die individuelle Terminbestätigung.

§ 1 Geltungsbereich

  1. (1)Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“) an Zbigniew Suchecki e.K., handelnd unter „Autoservice Suchecki“ (nachfolgend „Besteller“).
  2. (2)Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme oder Bezahlung einer Lieferung oder Leistung stellt keine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.
  3. (3)Individuelle Verträge, Rahmen- und Konditionsvereinbarungen sowie besondere Marken-, Kraftstoff- oder Systemverträge gehen diesen AEB vor.

§ 2 Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen

  1. (1)Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind unentgeltlich, sofern nicht vorab etwas anderes vereinbart wurde.
  2. (2)Bestellungen, Änderungen und Ergänzungen sollen mindestens in Textform erfolgen. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich zu prüfen und Abweichungen ausdrücklich kenntlich zu machen.
  3. (3)Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, kann der Besteller die Bestellung widerrufen, sofern keine abweichende Annahmefrist angegeben ist.
  4. (4)Abweichungen von Spezifikation, Menge, Termin, Preis oder technischen Unterlagen bedürfen vor Ausführung der Zustimmung des Bestellers.

§ 3 Preise, Rechnungen und Zahlung

  1. (1)Vereinbarte Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie umfassen alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen, Verpackungs- und Nebenkosten, sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Preiserhöhungen nach Vertragsschluss bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
  3. (3)Rechnungen müssen prüffähig sein und insbesondere Bestellbezug, Liefer-/Leistungsdatum, Artikel bzw. Leistungsbeschreibung, Menge, Einzel- und Gesamtpreis sowie die gesetzlich erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.
  4. (4)Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger, vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit.
  5. (5)Bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung kann der Besteller Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten.

§ 4 Lieferung, Verpackung und Gefahrübergang

  1. (1)Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich zu informieren, sobald Verzögerungen erkennbar werden, und Ursache sowie voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
  2. (2)Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers, soweit sie nicht ausdrücklich gestattet sind.
  3. (3)Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellbezug, Artikelbezeichnung, Menge und – soweit relevant – Chargen-, Serien-, Fahrzeug- oder Zulassungsbezug beizufügen.
  4. (4)Gefahrgut ist entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und mit den erforderlichen Dokumenten zu liefern.
  5. (5)Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt der Lieferant bis zur Übergabe am vereinbarten Empfangsort; ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich, bis zur Abnahme.

§ 5 Lieferverzug

  1. (1)Bei Lieferverzug stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere kann er nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – soweit erforderlich – vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder einen erforderlichen Deckungskauf vornehmen.
  2. (2)Der Lieferant hat erkennbare Verzögerungsrisiken unverzüglich anzuzeigen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf gesetzliche Ansprüche dar.

§ 6 Produktbeschaffenheit und technische Anforderungen

  1. (1)Der Lieferant schuldet vertragsgemäße, mangelfreie und für den vereinbarten bzw. erkennbaren Verwendungszweck geeignete Produkte und Leistungen. Sie müssen dem Stand der Technik, den einschlägigen Sicherheits-, Umwelt- und Produktsicherheitsvorschriften sowie den vereinbarten technischen Spezifikationen entsprechen.
  2. (2)Soweit einschlägig sind Genehmigungen, Konformitätsunterlagen, Prüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter, Montage-/Bedienungsanleitungen und sonstige für Einbau, Verkauf, Betrieb oder Nachweis erforderliche Unterlagen kostenlos mitzuliefern.
  3. (3)Der Lieferant gewährleistet die Echtheit und nachvollziehbare Herkunft gelieferter Marken-, Original-, OEM- oder Erstausrüsterteile, wenn diese Eigenschaft vereinbart oder beworben wurde. Gefälschte, manipulierte oder in ihrer Herkunft nicht ordnungsgemäß nachvollziehbare Teile dürfen nicht geliefert werden.
  4. (4)Gesetzliche Anforderungen insbesondere zu Produktsicherheit, Stoffrecht/REACH, Batterien, Verpackungen, Gefahrstoffen und Entsorgung sind einzuhalten, soweit sie für die jeweilige Lieferung einschlägig sind.

§ 7 Besondere Anforderungen an Fahrzeug-, Tuning- und Zubehörteile

  1. (1)Bei Fahrwerks-, Bremsen-, Rad-/Reifen-, Abgas-, Ansaug-, Beleuchtungs-, Karosserie-, Leistungs- und sonstigen Fahrzeug-/Tuningteilen sind alle für den bestimmungsgemäßen Einsatz erforderlichen Genehmigungen und technischen Unterlagen bereitzustellen.
  2. (2)Wird ein Produkt als „eintragungsfrei“, „mit ABE“, „ECE-/EU-genehmigt“, „straßenzugelassen“, „TÜV-/DEKRA-fähig“ oder sinngleich angeboten, garantiert der Lieferant die Richtigkeit dieser Angabe für die konkret vereinbarte Fahrzeuganwendung, soweit nicht klar und vor Vertragsschluss auf Einschränkungen hingewiesen wurde.
  3. (3)Fahrzeugtyp, Motorisierung, Baujahr, Achslast, Leistungsbereich, Kombination mit anderen Umbauten und sonstige relevante Auflagen müssen aus den Unterlagen eindeutig hervorgehen oder vor Lieferung mitgeteilt werden.
  4. (4)Der Lieferant darf keine Produkte als für den öffentlichen Straßenverkehr zulässig anbieten, wenn ihr bestimmungsgemäßer Einsatz die Betriebserlaubnis unzulässigerweise erlöschen lässt oder Sicherheits-, Abgas- oder Geräuschvorschriften verletzt.

§ 8 Software, Steuergeräte und elektronische Komponenten

  1. (1)Bei Software, Kennfeldern, Codierungen, Steuergeräten und elektronischen Komponenten gewährleistet der Lieferant, dass er über alle für Lieferung, Installation und vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
  2. (2)Der Lieferant schuldet die vereinbarte Kompatibilität und hat erforderliche Installations-, Versions-, Recovery- und Rückrüstinformationen bereitzustellen.
  3. (3)Als straßenzugelassen angebotene Software oder elektronische Änderungen müssen die hierfür erforderlichen Genehmigungs- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
  4. (4)Nicht geliefert werden dürfen Funktionen, deren vereinbarter oder typischer Zweck eine rechtswidrige Umgehung oder Deaktivierung von emissions-, OBD-, geräusch- oder sicherheitsrelevanten Systemen für den öffentlichen Straßenverkehr ist.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. (1)Soweit § 377 HGB Anwendung findet, beschränkt sich die Eingangskontrolle des Bestellers zunächst auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Transport-/Verpackungsschäden und stichprobenartige Prüfungen, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbar.
  2. (2)Erkennbare Mängel werden grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung angezeigt. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
  3. (3)Ist eine Abnahme vereinbart, gelten die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Abnahmeregeln.

§ 10 Mängelrechte und Nacherfüllung

  1. (1)Bei Mängeln stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. (2)Der Besteller kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Nacherfüllung hat innerhalb angemessener Frist und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Werkstatt- oder Kundenbetriebs zu erfolgen.
  3. (3)In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr für Betriebssicherheit, drohendem erheblichem Kundenschaden oder wenn eine rechtzeitige vorherige Abstimmung nicht möglich ist, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Lieferant wird hierüber unverzüglich informiert.
  4. (4)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit gesetzlich zulässig – 36 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. Längere zwingende gesetzliche Fristen und Garantien bleiben unberührt.

§ 11 Rückrufe, Marktüberwachung und Produktsicherheit

  1. (1)Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über sicherheitsrelevante Mängel, Rückrufe, Warnhinweise, behördliche Maßnahmen oder Änderungen der Verkehrsfähigkeit gelieferter Produkte zu informieren.
  2. (2)Er stellt alle zur Identifizierung betroffener Lieferungen erforderlichen Daten und Unterlagen bereit und unterstützt erforderliche Rückruf-, Austausch- oder Nachrüstmaßnahmen.
  3. (3)Soweit der Lieferant die Ursache zu vertreten hat, trägt er die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen und angemessenen Aufwendungen einer solchen Maßnahme.

§ 12 Produkthaftung, Freistellung und Versicherung

  1. (1)Wird der Besteller wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Produktfehlers oder einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Besteller im gesetzlichen Umfang von berechtigten Ansprüchen frei.
  2. (2)Die Freistellung umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung sowie notwendiger Rückruf-, Austausch- oder Nachrüstmaßnahmen.
  3. (3)Der Lieferant unterhält eine für Art und Umfang seiner Produkte und Leistungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und weist diese auf berechtigtes Verlangen nach.

§ 13 Schutzrechte und Rechte an Unterlagen

  1. (1)Der Lieferant gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere Patent-, Marken-, Design-, Urheber- und Softwarerechte.
  2. (2)Bei berechtigten Ansprüchen Dritter stellt der Lieferant den Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften frei, soweit die Rechtsverletzung vom Lieferanten zu vertreten ist.
  3. (3)Vom Besteller bereitgestellte Zeichnungen, Daten, Unterlagen, Preislisten, Kundendaten und sonstiges Know-how bleiben dessen Eigentum bzw. vertrauliche Information und dürfen nur zur Vertragsdurchführung verwendet werden.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. (1)Der Lieferant behandelt alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich und gibt sie nur weiter, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  2. (2)Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und ausschließlich für die vereinbarten Zwecke verarbeitet werden. Erforderliche Auftragsverarbeitungs- oder sonstige Datenschutzvereinbarungen sind vor Aufnahme entsprechender Verarbeitung abzuschließen.

§ 15 Eigentum und Eigentumsvorbehalt

  1. (1)Das Eigentum an gelieferten Waren geht mit Übergabe auf den Besteller über, soweit kein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt entgegensteht.
  2. (2)Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bleibt zulässig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, Konzernvorbehalte oder Verarbeitungsklauseln werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.

§ 16 Unterauftragnehmer und Änderungen

  1. (1)Wesentliche Unteraufträge, die Qualität, Zulassung, Lieferfähigkeit oder vertrauliche Informationen betreffen, dürfen nur unter Wahrung der vertraglichen Pflichten vergeben werden. Der Lieferant bleibt für seine Erfüllungsgehilfen verantwortlich.
  2. (2)Produkt-, Material-, Software-, Produktionsstätten- oder Zulassungsänderungen, die die vereinbarte Beschaffenheit oder Verkehrsfähigkeit beeinflussen können, sind dem Besteller vor Lieferung mitzuteilen.

§ 17 Compliance

  1. (1)Der Lieferant beachtet die für seine Leistungen einschlägigen Vorschriften insbesondere zu Arbeitsschutz, Umwelt, Produktsicherheit, Exportkontrolle, Mindestlohn, Korruptionsprävention und fairen Wettbewerbsbedingungen.
  2. (2)Der Lieferant stellt sicher, dass ihm bekannte gesetzlich relevante Einschränkungen eines Produkts oder einer Software dem Besteller vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt werden.

§ 18 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. (1)Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
  2. (2)Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, ansonsten der Betriebssitz des Bestellers in Gedern.
  3. (3)Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Bestellers. Der Besteller bleibt berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. (1)Individuelle Bestellungen, Rahmen- und Konditionsvereinbarungen sowie spezielle Qualitäts- oder Liefervereinbarungen haben Vorrang vor diesen AEB.
  2. (2)Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.