Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbraucher (Privatkunden) · Werkstatt · Service · Tuning · Teile & Zubehör
Stand: 01.10.2026 · Fassung für Deutschland
Angaben zum Vertragspartner
Zbigniew Suchecki e.K.
handelnd unter Autoservice Suchecki
Inhaber: Zbigniew Suchecki
Lauterbacher Str. 68–69
63688 Gedern
Telefon Werkstatt: 06045 9548687
E-Mail: info@kfz-gedern.de
Register: Amtsgericht Friedberg · HRA 2000
USt-IdNr.: DE265802930
Serviceinformationen
Werkstatt: Mo–Fr 8–17 Uhr, Sa 8–12 Uhr
Tankstelle: Mo–Fr 6–21 Uhr, Sa 7–21 Uhr, So 8–21 Uhr
DEKRA-Prüfung: Mi 15–17 Uhr, Fr 8–11 Uhr
Die vorstehenden Öffnungs- und Prüfzeiten sind Serviceinformationen und nicht Bestandteil der AGB; Änderungen bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die aktuell veröffentlichten Zeiten bzw. die individuelle Terminbestätigung.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Zbigniew Suchecki e.K., handelnd unter „Autoservice Suchecki“ (nachfolgend „Auftragnehmer“), und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunde“).
- (2)Sie gelten insbesondere für Reparatur-, Wartungs-, Inspektions-, Diagnose-, Reifen-, Bremsen-, Fahrwerks-, Achsvermessungs-, Klima-, Motor-, Getriebe-, Elektrik-/Elektronik-, Karosserie-, Autoglas-, Zubehör-, Nachrüstungs- und Tuningarbeiten an Pkw, Lkw, Transportern, Motorrädern, Anhängern und sonstigen vom Auftragnehmer angenommenen Fahrzeugen sowie für damit verbundene Teile- und Zubehörlieferungen.
- (3)Für Kraftstoffverkäufe, Tankstellen-Shopgeschäfte, Fahrzeugwäsche oder sonstige Leistungen des Tankstellenbetriebs gelten diese Werkstattbedingungen nur, wenn sie ausdrücklich einbezogen werden. Vorrang haben insoweit individuelle Vereinbarungen und gegebenenfalls gesonderte, am jeweiligen Leistungsort bekanntgemachte Bedingungen.
- (4)Fahrzeugankauf und Fahrzeugverkauf sind nicht Gegenstand dieser Werkstatt-AGB; hierfür sind gesonderte Kaufvertragsbedingungen maßgeblich.
§ 2 Auftragserteilung und Vertragsschluss
- (1)Der Werkstattvertrag kommt durch Annahme des vom Kunden erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftrag kann in der Werkstatt, in Textform, telefonisch oder – soweit angeboten – über elektronische Kommunikationswege erteilt werden.
- (2)Eine reine Termin- oder Kontaktanfrage über die Website stellt noch keinen Vertragsschluss dar, sofern die jeweilige Benutzeroberfläche nicht ausdrücklich als verbindliche Buchung oder Bestellung ausgestaltet ist.
- (3)Der Auftrag soll die gewünschten Arbeiten und – soweit möglich – das Fahrzeug eindeutig bezeichnen. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Auftragsbestätigung oder einen Auftragsschein.
- (4)Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Kunde gestattet erforderliche Diagnose-, Prüf-, Probe- und kurze Überführungsfahrten.
§ 3 Diagnose und Fehlersuche
- (1)Bei Diagnose- und Fehlersuchaufträgen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Diagnose nach dem Stand der Technik, nicht jedoch das Auffinden einer bestimmten Fehlerursache innerhalb eines bestimmten Zeit- oder Kostenrahmens, sofern dies nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
- (2)Zeigt sich während der Diagnose, dass zur weiteren Eingrenzung zusätzliche Arbeiten, Demontagen oder Prüfungen erforderlich sind, wird der Kunde informiert, bevor kostenpflichtige Zusatzarbeiten ausgeführt werden.
§ 4 Preise, Kostenvoranschläge und Auftragserweiterungen
- (1)Preisangaben sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindlicher Kostenvoranschlag bezeichnet werden.
- (2)Ein verbindlicher Kostenvoranschlag soll die voraussichtlich erforderlichen Arbeiten, Ersatzteile und Materialien aufführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer daran sieben Kalendertage ab Übergabe oder elektronischer Übermittlung gebunden.
- (3)Die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder eine Diagnose kann berechnet werden, wenn dies vorab vereinbart oder dem Kunden vor Auftragserteilung transparent mitgeteilt wurde.
- (4)Ergibt sich während der Arbeiten zusätzlicher Reparatur- oder Handlungsbedarf, holt der Auftragnehmer vor kostenpflichtigen Zusatzarbeiten grundsätzlich die Zustimmung des Kunden ein. Eine Freigabe kann auch telefonisch, per E-Mail, SMS oder Messenger erfolgen.
- (5)Ist der Kunde trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar, werden zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten grundsätzlich nicht ausgeführt. Zulässig bleiben erforderliche Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgütern Dritter objektiv notwendig und verhältnismäßig sind.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- (1)Der Kunde hat alle für die Auftragsausführung wesentlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere bekannte Vorschäden, frühere Umbauten, Leistungssteigerungen, Software- oder Codierungsänderungen, Unfallereignisse, besondere Nutzungsbedingungen und bereits bekannte Fehlermeldungen.
- (2)Der Kunde soll persönliche Gegenstände, Bargeld und Wertsachen vor Fahrzeugabgabe entfernen. Fahrzeugschlüssel, erforderliche Fahrzeugpapiere, Serviceunterlagen sowie vorhandene Gutachten, ABE, Genehmigungen und Tuningnachweise sind auf Anforderung bereitzustellen.
- (3)Werden relevante Vorinformationen schuldhaft nicht mitgeteilt und entstehen hierdurch vermeidbare Mehrkosten, können diese nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
§ 6 Ersatzteile, Materialien, Fremdteile und Altteile
- (1)Der Auftragnehmer verwendet geeignete Ersatzteile und Materialien entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang. Die Verwendung von Originalteilen, Erstausrüsterqualität oder bestimmten Marken ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
- (2)Vom Kunden bereitgestellte Ersatz-, Zubehör- oder Tuningteile werden nur nach vorheriger Zustimmung verbaut. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für deren eigene Beschaffenheit, Herkunft, Zulässigkeit, Passgenauigkeit oder Haltbarkeit. Die gesetzlichen Mängelrechte für die vom Auftragnehmer ausgeführte Montage bleiben unberührt.
- (3)Verursachen ungeeignete oder nicht passende Kundenteile zusätzlichen Arbeitsaufwand, Diagnoseaufwand oder Standzeit, kann dieser nach vorheriger Information des Kunden berechnet werden.
- (4)Ausgebaute Teile werden dem Kunden auf dessen Wunsch herausgegeben, sofern dies spätestens bei Auftragserteilung verlangt wird und keine Austausch-, Pfand-, Garantie-, Gewährleistungs-, Sicherheits- oder Entsorgungsgründe entgegenstehen.
§ 7 Tuning, Software, Codierungen und technische Änderungen
- (1)Tuning- und Umbauleistungen umfassen – soweit jeweils beauftragt und rechtlich zulässig – insbesondere Fahrwerks-, Rad-/Reifen-, Bremsen-, Abgas-, Ansaug-, Karosserie- und Zubehöränderungen sowie Motor-/Getriebesoftware, Kennfeldoptimierungen, Codierungen und sonstige elektronische Anpassungen.
- (2)Der Auftragnehmer führt technische Änderungen nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen aus. Maßnahmen, durch die die Betriebserlaubnis erlöschen würde oder Sicherheits-, Abgas- oder Geräuschvorschriften verletzt würden, werden für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht geschuldet.
- (3)Dies gilt insbesondere für die unzulässige Deaktivierung oder Umgehung emissions- oder zulassungsrelevanter Systeme (z. B. Katalysator, DPF/GPF/OPF, SCR/AdBlue, Abgasrückführung/EGR, OBD-Überwachung) sowie unzulässige Geräusch- oder Sicherheitsmanipulationen.
- (4)Technische Änderungen, die ausschließlich für Motorsport-, Prüfstands-, Export- oder sonstige nicht öffentliche Einsatzzwecke bestimmt sind, dürfen nur in rechtlich zulässigem Umfang und nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist bis zur erforderlichen Genehmigung oder Rückrüstung unzulässig.
- (5)Soweit für eine Änderung eine ABE, ECE-/EU-Genehmigung, Teilegenehmigung, Änderungsabnahme, Einzelabnahme, Einzelbetriebserlaubnis oder Eintragung erforderlich ist, ist diese nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich mitbeauftragt wurde.
- (6)Ein bestimmtes Ergebnis einer Prüfung oder Eintragung durch DEKRA, TÜV, eine andere Prüforganisation oder Behörde wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als eigener Leistungserfolg vereinbart wurde. Die Entscheidung der Prüforganisation oder Behörde liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
- (7)Bei Software- und Leistungsoptimierungen können spätere Hersteller-, Steuergeräte- oder Werkstattupdates die Programmierung verändern oder überschreiben. Eine erneute Programmierung ist nur dann ohne zusätzliche Vergütung geschuldet, wenn der Auftragnehmer die Ursache hierfür zu vertreten hat.
- (8)Angaben zu Leistung, Drehmoment, Verbrauch, Beschleunigung, Klang oder vergleichbaren technischen Werten sind nur verbindliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Mess-, Fertigungs-, Fahrzeug- und Umgebungsabweichungen bleiben im technisch üblichen Rahmen möglich.
- (9)Auswirkungen einer technischen Änderung auf Herstellergarantie, Kulanz, Leasing-/Finanzierungsbedingungen, Versicherungsverträge oder Wiederverkaufswert sind nicht Bestandteil der Werkleistung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 8 Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und DEKRA-Prüfungen
- (1)Soweit der Auftragnehmer die Vorführung oder Koordination einer Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung, Änderungsabnahme oder sonstigen Prüfung übernimmt, wird die eigentliche hoheitliche oder sachverständige Prüfleistung von der jeweiligen unabhängigen Prüforganisation erbracht.
- (2)Der Auftragnehmer schuldet bei bloßer Koordination oder Vorführung kein positives Prüfergebnis. Prüfgebühren der Prüforganisation und erforderliche Nacharbeiten können gesondert anfallen.
- (3)Festgestellte Mängel oder zusätzliche Arbeiten werden nur aufgrund eines bestehenden oder ergänzend erteilten Werkstattauftrags beseitigt.
§ 9 Fertigstellung, Termine und höhere Gewalt
- (1)Fertigstellungs- und Bearbeitungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- (2)Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang, verschiebt sich ein vereinbarter Termin angemessen. Gleiches gilt bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, unvorhersehbaren erheblichen Betriebsstörungen oder nicht zu vertretenden Lieferausfällen.
- (3)Der Auftragnehmer informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.
- (4)Ein Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich ein Anspruch zwingend aus dem Gesetz ergibt. Für separat überlassene Ersatz- oder Mietfahrzeuge können zusätzliche Nutzungsbedingungen gelten.
§ 10 Abnahme, Fertigstellungsanzeige und Abholung
- (1)Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß fertiggestellte Werkleistung abzunehmen, soweit eine Abnahme nach Art der Leistung vorgesehen ist.
- (2)Die Fertigstellung kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder Messenger mitgeteilt werden.
- (3)Das Fahrzeug ist grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen nach Fertigstellungsanzeige abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- (4)Gerät der Kunde mit der Abholung in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer nach vorheriger angemessener Ankündigung ortsübliche und angemessene Stand- oder Verwahrungskosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Rechnung und Zahlung
- (1)Rechnungen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Arbeitsleistungen, Ersatzteile und Materialien werden nachvollziehbar ausgewiesen, soweit dies nach Art des Auftrags erforderlich ist.
- (2)Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Fahrzeugübergabe bzw. Abholung fällig.
- (3)Der Auftragnehmer kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen, insbesondere bei umfangreichen Arbeiten oder speziell für den Kunden beschafften Teilen.
- (4)Skonto und sonstige Nachlässe gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
- (5)Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 12 Unternehmerpfandrecht und Eigentumsvorbehalt
- (1)Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Werkstattauftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Fahrzeug und sonstigen Gegenständen des Kunden zu.
- (2)Gelieferte Zubehör- und Ersatzteile bleiben, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 13 Mängelrechte und Nacherfüllung
- (1)Für Mängel der Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.
- (2)Ein Mangel soll dem Auftragnehmer nach Entdeckung möglichst zeitnah und konkret beschrieben mitgeteilt werden. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
- (3)Ist das Fahrzeug aufgrund eines möglicherweise vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels nicht fahrbereit und eine Rückführung nach Gedern unzumutbar, soll der Kunde den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – vor Beauftragung einer anderen Werkstatt kontaktieren. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- (4)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkleistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer beweglichen Sache besteht, beträgt ein Jahr ab Abnahme, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
- (5)Die Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus ausdrücklich übernommenen Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
- (6)Für eigenständige Verbrauchsgüterkäufe gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsregelungen.
§ 14 Haftung
- (1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
- (2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- (3)Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- (4)Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde wird gebeten, Bargeld, Wertsachen und nicht für den Auftrag benötigte persönliche Gegenstände vor Fahrzeugabgabe zu entfernen.
- (5)Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
§ 15 Räder- und Reifeneinlagerung
- (1)Eine Einlagerung von Rädern oder Reifen erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Einlagerungsauftrags und für den dort vereinbarten Zeitraum.
- (2)Vergütung, Einlagerungsdauer, Abholmodalitäten und etwaige Verlängerungen ergeben sich aus dem Einlagerungsauftrag oder der jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Preis-/Leistungsinformation.
- (3)Bei nicht fristgerechter Abholung können nach Eintritt des Annahmeverzugs angemessene Verwahrungs- und Zusatzkosten entstehen. Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und nach angemessener vorheriger Aufforderung.
§ 16 Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Widerruf
- (1)Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Kunde die erforderliche Widerrufsbelehrung gesondert.
- (2)Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit der Dienstleistung begonnen wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertersatz und zum Erlöschen des Widerrufsrechts.
- (3)Sofern zukünftig verbindliche Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, wird der Auftragnehmer die hierfür jeweils gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Widerrufs- und Informationsfunktionen bereitstellen.
§ 17 Verbraucherschlichtung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht.
§ 18 Datenschutz und Fahrzeugdaten
- (1)Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften und der gesonderten Datenschutzerklärung verarbeitet.
- (2)Soweit für Diagnose, Reparatur, Wartung, Codierung oder Tuning erforderlich, können fahrzeugbezogene Daten aus Diagnose- und Steuergerätesystemen verarbeitet und dokumentiert werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nur auf zulässiger Rechtsgrundlage.
§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand
- (1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.
- (2)Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 20 Schlussbestimmungen
- (1)Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- (2)Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
