Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Unternehmer & Gewerbekunden · Werkstatt · Fuhrpark · LKW/PKW · Tuning
Stand: 01.10.2026 · Fassung für Deutschland
Angaben zum Vertragspartner
Zbigniew Suchecki e.K.
handelnd unter Autoservice Suchecki
Inhaber: Zbigniew Suchecki
Lauterbacher Str. 68–69
63688 Gedern
Telefon Werkstatt: 06045 9548687
E-Mail: info@kfz-gedern.de
Register: Amtsgericht Friedberg · HRA 2000
USt-IdNr.: DE265802930
Serviceinformationen
Werkstatt: Mo–Fr 8–17 Uhr, Sa 8–12 Uhr
Tankstelle: Mo–Fr 6–21 Uhr, Sa 7–21 Uhr, So 8–21 Uhr
DEKRA-Prüfung: Mi 15–17 Uhr, Fr 8–11 Uhr
Die vorstehenden Öffnungs- und Prüfzeiten sind Serviceinformationen und nicht Bestandteil der AGB; Änderungen bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die aktuell veröffentlichten Zeiten bzw. die individuelle Terminbestätigung.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Zbigniew Suchecki e.K., handelnd unter „Autoservice Suchecki“ (nachfolgend „Auftragnehmer“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
- (2)Sie gelten für Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs-, Inspektions-, Diagnose-, Reifen-, Bremsen-, Fahrwerks-, Achsvermessungs-, Klima-, Motor-, Getriebe-, Elektrik-/Elektronik-, Karosserie-, Autoglas-, Nachrüstungs-, Fuhrpark- und Tuningarbeiten sowie für Teile- und Zubehörlieferungen an Pkw, Lkw, Transportern, Anhängern, Motorrädern und sonstigen angenommenen Fahrzeugen.
- (3)Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu fremden Bedingungen.
- (4)Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäftsbeziehungen, sofern sie wirksam einbezogen wurden. Individuelle Vereinbarungen und Rahmenverträge gehen vor.
- (5)Für Kraftstoff-, Tankstellen- und Shopgeschäfte sowie Fahrzeugankauf/-verkauf gelten diese Werkstattbedingungen nur bei ausdrücklicher Einbeziehung; gesonderte Rahmen-, Marken- oder Kaufverträge gehen vor.
§ 2 Auftragserteilung, Vertretungsbefugnis und Leistungsumfang
- (1)Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist der bestätigte Auftrag. Mitarbeiter, Fahrer oder sonstige vom Auftraggeber zur Fahrzeugübergabe eingesetzte Personen gelten im Rahmen der üblichen Fahrzeugbetreuung als zur Erteilung technisch notwendiger Freigaben bevollmächtigt, sofern dem Auftragnehmer keine entgegenstehende Weisung bekannt ist.
- (2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Subunternehmer einzuschalten und erforderliche Diagnose-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
- (3)Eine Termin- oder Kontaktanfrage begründet noch keinen Auftrag, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Buchung oder Bestellung bestätigt wird.
§ 3 Diagnose, Dokumentation und Mitwirkungspflichten
- (1)Bei Diagnoseaufträgen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Prüfungen, nicht das Auffinden einer bestimmten Fehlerursache innerhalb eines bestimmten Kostenrahmens, sofern dies nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
- (2)Der Auftraggeber hat relevante Vorschäden, frühere Umbauten, Softwareänderungen, Tuningmaßnahmen, besondere Einsatzbedingungen und bekannte Störungen vollständig mitzuteilen. Er stellt erforderliche Fahrzeug-, Flotten- und Genehmigungsunterlagen zur Verfügung.
- (3)Zusätzlicher Aufwand, der durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entsteht, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
§ 4 Angebote, Preise und Auftragserweiterungen
- (1)Angebote und Preisangaben sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, sieben Kalendertage.
- (2)Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben grundsätzlich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise genannt sind.
- (3)Kostenvoranschläge, Diagnose- und Demontageleistungen können vergütungspflichtig sein.
- (4)Stellt der Auftragnehmer zusätzlichen notwendigen oder wirtschaftlich zweckmäßigen Reparaturbedarf fest, wird eine Freigabe eingeholt. Telefonische oder elektronische Freigaben genügen. Bei Fuhrpark- oder Rahmenkunden können vereinbarte Freigabegrenzen genutzt werden.
§ 5 Tuning, Software und technische Veränderungen
- (1)Für Tuning-, Leistungssteigerungs-, Codierungs-, Software- und sonstige Umbauarbeiten gelten die gesetzlichen Zulassungs-, Sicherheits-, Emissions- und Geräuschvorschriften sowie die einschlägigen technischen Anforderungen.
- (2)Der Auftragnehmer führt keine Arbeiten für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr aus, durch die die Betriebserlaubnis unzulässigerweise erlischt oder emissions-, geräusch- oder sicherheitsrelevante Systeme rechtswidrig manipuliert werden.
- (3)Dies umfasst insbesondere unzulässige Deaktivierungen oder Umgehungen von Katalysator, DPF/GPF/OPF, SCR/AdBlue, EGR/Abgasrückführung, OBD-Überwachung, sicherheitsrelevanten Assistenzsystemen oder geräuschrelevanten Einrichtungen.
- (4)Für ausschließlich nicht öffentliche Motorsport-, Prüfstands-, Export- oder Erprobungszwecke bestimmte Änderungen bedarf es einer gesonderten Vereinbarung und eines rechtlich zulässigen Verwendungszwecks. Bis zu einer erforderlichen Genehmigung oder Rückrüstung darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
- (5)Erforderliche ABE, Genehmigungen, Teileunterlagen, Änderungs- oder Einzelabnahmen sowie Eintragungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen bzw. gesondert zu beauftragen. Ein positives Ergebnis einer DEKRA-/TÜV-/Behördenprüfung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Leistungserfolg geschuldet.
- (6)Spätere Hersteller- oder Steuergeräteupdates können Tuningsoftware verändern oder überschreiben. Eine erneute Programmierung ist nur bei vom Auftragnehmer zu vertretender Ursache ohne zusätzliche Vergütung geschuldet.
- (7)Der Auftraggeber ist für die rechtskonforme betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nach Übergabe verantwortlich, nachdem er auf erforderliche Abnahmen, Eintragungen oder Nutzungsbeschränkungen hingewiesen wurde.
§ 6 DEKRA, HU/AU und externe Prüforganisationen
- (1)Hoheitliche oder sachverständige Prüfleistungen werden durch die jeweilige unabhängige Prüforganisation erbracht. Bei bloßer Koordination oder Fahrzeugvorführung schuldet der Auftragnehmer kein positives Prüfergebnis.
- (2)Prüfgebühren und erforderliche Nacharbeiten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Auftrags sind.
§ 7 Ersatzteile, Kundenteile und Altteile
- (1)Die Verwendung bestimmter Teilequalitäten oder Marken ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
- (2)Vom Auftraggeber gestellte Teile werden nur nach vorheriger Zustimmung eingebaut. Für deren eigene Beschaffenheit, Zulässigkeit, Passgenauigkeit und Haltbarkeit übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung; die Verantwortung für die eigene Montageleistung bleibt unberührt.
- (3)Zusatzaufwand infolge ungeeigneter Kundenteile wird berechnet. Ausgebaute Teile werden nur auf vorherigen Wunsch herausgegeben, sofern keine Austausch-, Pfand-, Gewährleistungs-, Garantie- oder Entsorgungspflichten entgegenstehen.
§ 8 Termine, Fertigstellung und Leistungshindernisse
- (1)Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- (2)Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Auftragserweiterungen und bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, unvorhersehbaren erheblichen Betriebsstörungen oder nicht zu vertretenden Lieferausfällen.
- (3)Ersatzfahrzeug, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechung werden nur im Rahmen ausdrücklicher Vereinbarungen oder zwingender gesetzlicher Haftung geschuldet.
§ 9 Abnahme, Abholung und Standkosten
- (1)Der Auftraggeber hat die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung abzunehmen und das Fahrzeug nach Fertigstellungsanzeige unverzüglich abzuholen.
- (2)Die Fertigstellungsanzeige kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder Messenger erfolgen.
- (3)Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von zwei Werktagen, können nach Eintritt des Annahmeverzugs angemessene ortsübliche Stand- und Verwahrungskosten berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Rechnung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
- (1)Rechnungen können elektronisch übermittelt werden. Soweit kein individuelles Zahlungsziel vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag bei Fahrzeugübergabe bzw. mit Rechnungszugang sofort fällig.
- (2)Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen verlangen, insbesondere für speziell beschaffte Teile, Sonderanfertigungen, Tuningkomponenten oder umfangreiche Arbeiten.
- (3)Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugspauschalen bzw. -schäden.
- (4)Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt
- (1)Dem Auftragnehmer steht das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an Fahrzeugen und sonstigen aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
- (2)Soweit rechtlich zulässig, erstreckt sich ein vertragliches Pfandrecht gegenüber Unternehmern auch auf fällige Forderungen aus früheren gleichartigen Aufträgen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Pfandgegenstand dem Auftraggeber gehört.
- (3)Gelieferte Zubehör- und Ersatzteile bleiben, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 12 Mängelrechte und Untersuchungs-/Rügepflicht
- (1)Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Übergabe bzw. Abnahme unverzüglich anzuzeigen. Soweit beide Parteien Kaufleute sind, bleibt § 377 HGB für Warenlieferungen unberührt.
- (2)Der Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- (3)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme; für Warenlieferungen an Unternehmer zwölf Monate ab Ablieferung, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
- (4)Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, ausdrücklich übernommenen Garantien, zwingender Produkthaftung oder sonstigen gesetzlich zwingenden längeren Fristen.
§ 13 Haftung
- (1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsfällen.
- (2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- (3)Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- (4)Mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, Produktionsausfall und entgangener Gewinn werden bei leichter Fahrlässigkeit nur ersetzt, soweit die verletzte wesentliche Vertragspflicht gerade vor solchen Schäden schützen sollte und der Schaden vorhersehbar und vertragstypisch war.
- (5)Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
§ 14 Räder- und Reifeneinlagerung
- (1)Eine Einlagerung erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Einlagerungsauftrags. Vergütung, Einlagerungszeitraum und Abholmodalitäten ergeben sich aus diesem Auftrag bzw. der bei Vertragsschluss einbezogenen Preis-/Leistungsinformation.
- (2)Bei Annahmeverzug können angemessene zusätzliche Verwahrungskosten verlangt werden. Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 15 Datenschutz, Fahrzeug- und Flottendaten
- (1)Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
- (2)Zur Diagnose, Reparatur, Wartung, Codierung, Tuning- und Flottenbetreuung können erforderliche Fahrzeug- und Diagnosedaten verarbeitet und dokumentiert werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Fahrer- oder Nutzerdaten berechtigt ist.
§ 16 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- (1)Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
- (2)Erfüllungsort für Werkstattleistungen ist grundsätzlich der Betriebssitz des Auftragnehmers in Gedern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- (3)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 17 Schlussbestimmungen
- (1)Individuelle Vereinbarungen und gesonderte Rahmenverträge haben Vorrang vor diesen AGB.
- (2)Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
